Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände
zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(§ 3 ArbSchG)
Natürlich trifft dies auch auf eine mögliche Gefährdung durch Infektionskrankheiten zu.
Zusammen mit der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft und Ihrem Betriebsarzt
können wir zielorientierte Konzepte erarbeiten, die eine vorsorgliche und möglichst gesunde
Handhabung im Umgang mit Infektionskrankheiten (wie z. B. Covid-19) gewährleisten.
In diesem Zusammenhang können auch die Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden und die daraus resultierenden Maßnahmen
festgelegt werden.
(§ 5 ArbSchG)
Geben Sie mir ganz unverbindlich (gerne per Mail oder über das Kontaktformular) Bescheid,
falls Sie diesbezüglich Fragen haben.